Um in diesen Fällen einen Ausgleich zu schaffen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Hauptsitz vorweg ein Vorausanteil (Präzipuum) am Gesamtgewinn zur Besteuerung zuzuweisen. Bei einem Vorausanteil handelt es sich daher um einen Korrekturfaktor, der dazu bestimmt ist, einen Ausgleich zu schaffen, wo besondere Verhältnisse bei der ordentlichen Ausscheidung nicht genügend zur Geltung kommen. Die Zuweisung eines Vorausanteils ist stets eine Ermessensfrage, welche in zweierlei Hinsicht zu beantworten ist: