6. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, und das dieser Tätigkeit dienende Vermögen am Geschäftsort zu versteuern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2009 [2C_770/2008]). Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin ihre selbständige augentierärztliche Erwerbstätigkeit an zwei Geschäftsorten – im Kanton Aargau sowie im Kanton W._____ – ausführt. Administrative Tätigkeiten werden unbestrittenermassen auch am Wohnort ausgeführt. Strittig ist hingegen, ob der vom Kanton Aargau festgesetzte Vorausanteil von 20 % gerechtfertigt ist.