Der Laptop der Rekurrentin benötige eine kleine Arbeitsfläche, welche in den Konsultationszimmern vorhanden sei. Die Rekurrentin habe in beiden Kliniken dafür genügend Platz. Sie brauche dafür entgegen der Ansicht des Gemeindesteueramtes V._____ keinen separaten Büroraum und keinen zusätzlichen Arbeitsplatz. Hinzu komme, dass es einen grossen Mehraufwand mit sich bringen würde, wenn die Rekurrentin sich nach bzw. zwischen den Behandlungen jeweils für administrative Tätigkeiten aus dem Sprechzimmer in einen separaten Büroraum begeben würde.