3.3.3. Die Rekurrentin liess mit Replik geltend machen, das Gemeindesteueramt V._____ nehme in seiner Vernehmlassung zu verschiedenen Punkten Stellung, die es infolge fehlender Teilnahme an der Buchprüfung gar nicht beurteilen könne. Die Vernehmlassung enthalte denn auch verschiedene Aussagen und Vermutungen, die nicht stimmten. So sei es unzutreffend, dass die Rekurrentin der Revisorin mitgeteilt habe, dass sie ihren freien Wochentag (Freitag) in erster Linie für administrative Tätigkeiten verwende. Auch habe die Rekurrentin nie die Aussage gemacht, dass sie die administrativen Arbeiten im extra hierfür eingerichteten Büro daheim erledige.