Weiter wurde ausgeführt, dass die Rekurrentin jeweils die Freitage (Tage ohne Sprechstunde) für Freizeitaktivitäten nutze und vorwiegend ehrenamtliche Tätigkeiten ausführe. In einem geringen Ausmass nutzte die Rekurrentin diese Zeit für Literaturstudium, das Erstellen von Vorträgen und erledige quartalmässig buchhalterische Arbeiten. Das ehrenamtliche Engagement der Rekurrentin rechtfertige es nicht, 20 % ihres Gewinnes als Vorausanteil dem Wohnort zuzuweisen. Die Rekurrentin übe am Wohndomizil keine betriebsrelevanten Arbeiten aus.