Erwerbstätigkeit ausübe. Auch nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass der Rekurrentin in den Tierkliniken keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten zur Verfügung stünden. Sie habe in beiden Kliniken sowohl Räumlichkeiten für die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit der klinischen Tätigkeit (Konsultationszimmer) wie auch Raum für die Lagerung von Medikamenten, Geräten und Instrumenten zur Verfügung. Die verbuchten Kosten für das Homeoffice seien rein rechnerisch aus den Wohnkosten bzw. der Miete der Rekurrentin hergeleitet worden. Sie hätten keinen Zusammenhang mit dem Umfang der administrativen Arbeiten, welche die Rekurrentin im Homeoffice erledige.