Weiter liess die Rekurrentin ausführen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit der klinischen Tätigkeit den Hauptteil der administrativen Arbeiten ausmachen würden. Generell gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Rekurrentin in V._____ einen wesentlichen oder wichtigen Teil ihrer selbständigen -7-