Es sei nicht angezeigt, diesen untergeordneten Tätigkeiten mit einem Vorausanteil Rechnung zu tragen. Die Steuerbehörden der Kantone Aargau und W._____ hätten die Steuerausscheidung des Einkommens der Rekurrentin bis 2018 zu Recht nach der indirekten Methode mit dem Hilfsfaktor Umsatz und ohne Vorausanteil vorgenommen. Es gebe keinen Grund und keine Grundlage dafür, das für die Steuerperiode 2019 zu ändern.