Studium von fachspezifischen und notwendigen Publikationen sowie Weiterbildungen von zu Hause aus ausgeübt werden. Diese Überlegung werde im Weiteren dadurch gestützt, dass die Rekurrentin während vier Tagen in der Woche in den Kliniken arbeite, am fünften Wochentag wohl zu einem beachtlichen Teil daheim die erwähnten Arbeiten ausführe. Auch wenn die Rekurrentin kein Personal beschäftige, dürfe trotzdem ein wesentlicher und wichtiger Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Hause ausgeübt werden. Dies lasse es durchaus zu, dass der Wohnsitz der Rekurrentin als Hauptsitz der EU G._____ zu betrachten sei.