Weiter hält die Vorinstanz fest, dass in der Buchhaltung der EU G._____ für die geschäftliche Nutzung privater Räumlichkeiten (Home-Office 2019) CHF 9'200.00 verbucht worden seien. Die Verbuchung dieses Betrages stehe nach Ansicht der Vorinstanz in Widerspruch zur Aussage, wonach eine für das Geschäftsergebnis überaus wesentliche Tätigkeit nicht im Kanton Aargau ausgeführt werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass umfassende betriebsplanerische Arbeiten, die Administration, das Rechnungswesen, das -6-