3.2.2. Die Steuerkommission V._____ hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, sie könne nachvollziehen, dass administrative Arbeiten in Zeiten der digitalen Verarbeitung von Daten mit Hilfe des Laptops direkt vor Ort ausgeführt würden. Dabei dürfe es sich aber nach menschlichem Ermessen um die kunden- bzw. patientenbezogene Erfassung von individuellen Daten, beispielsweise über erbrachte tiermedizinische Leistungen, handeln. Diese Arbeiten würden einen gewissen, aber wohl eher einen kleineren zeitlichen Teil der gesamten administrativen Tätigkeiten ausmachen. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass in der Buchhaltung der EU G.___