Der Kanton W._____ habe die Steuerausscheidung mit Gewinnaufteilung für die Steuerperiode 2019 wie bereits in den Vorperioden nach der reinen Umsatzquote vorgenommen. Sofern der Kanton Aargau keine Korrektur des Vorausanteils vornehme, ergebe sich eine tatsächliche Doppelbesteuerung.