Eine für das Geschäftsergebnis überaus wesentliche Tätigkeit, welche einen Vorausanteil von 20 % rechtfertigen würde, werde nicht im Kanton Aargau ausgeführt. Sonstige administrative Tätigkeiten wie Buchführung, Selbststudium nehme die Rekurrentin in geschäftlich genutzten Räumlichkeiten an ihrem Wohnort in V._____ wahr. Ein Vorausanteil von 20 % sei daher nicht gerechtfertigt. Stattdessen sei ein Vorausanteil von 5 % zu berücksichtigen. Damit werde der Bedeutung des Wohnortes mit Büroräumlichkeiten ausreichend Rechnung getragen.