"1. Das im Kanton Aargau steuerbare Einkommen der Rekurrentin sei ohne Präzipuum zu ermitteln und entsprechend herabzusetzen (satzbestimmendes Einkommen CHF 204'328). 2. Eventualiter: Das im Kanton Aargau steuerbare Einkommen der Rekurrentin sei mit einem Präzipuum von 5% zu ermitteln und entsprechend herabzusetzen (satzbestimmendes Einkomme CHF 204'328). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer)." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.