4.12.6. Gegen die Einvernahme der genannten Zeugen spricht zudem, dass Aussagen nichts am Fehlen des belegmässigen Nachweises ändern würden (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.16]) bzw. der notwendige belegmässige Nachweis nicht durch eine Zeugenbefragung ersetzt werden kann (SGE vom 24. Mai 2018 [3-RV.2017.190]). 4.13. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent den Zahlungsfluss nicht glaubhaft zu machen vermag bzw. die diesbezüglichen Beweisanforderungen gemäss der dargelegten Rechtsprechung nicht erfüllt. Dem Rekurrenten gelingt es demnach nicht, die behauptete Schenkung zu beweisen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.