4.12.5. Sodann wird in der Replik ausgeführt, dass der Rekurrent bereits Ende November 2019 mit seiner Buchhalterin bzw. vormaligen Vertreterin, J._____, bezüglich der möglicherweise anfallenden Schenkungssteuern Kontakt aufgenommen habe. J._____ habe dem Rekurrenten die Auskunft erteilt, dass keine Schenkungssteuern anfallen würden, da Österreich seit 2008 keine solchen mehr erhebe (vgl. WhatsApp-Nachricht vom 28. November 2019, Rekursbeilagen 14/1 und 14/2).