Da G._____ bei den erwähnten Treffen nicht anwesend war, können deren Angaben für den behaupteten Zahlungsfluss lediglich ein Indiz darstellen, den direkten Beweis hingegen nicht erbringen. Hinzu kommt, dass von G._____ als aktuelle oder auch ehemalige Lebenspartnerin (zufolge gleicher Adresse [T-Strasse 22, U._____] ist von einer nach wie vor intakten Beziehung auszugehen) kaum ein unbeeinflusstes Zeugnis zu erwarten wäre (Bundesgerichtsurteil vom 1. März 2012 [2C_785/2011] E. 3.4; SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2018.61]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 16).