Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen im Rekursverfahren abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, für den Entscheid erhebliche Tatsachen festzustellen (§ 197 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 StG). Die Beweisabnahme setzt somit einerseits voraus, dass sie sich auf eine rechtserhebliche Tatsache bezieht und andrerseits geeignet oder tauglich sein muss, diese Tatsache zu beweisen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 4). 4.12.3. Der Rekurrent hat folgendes Schreiben von H._____ einreichen lassen (Rekursbeilage 9): "Bestätigung