4.10. 4.10.1. Fürsprecher lic.iur. F._____ teilte dem Rekurrenten mit E-Mail vom 10. August 2020 mit, dass bei einer Schenkung eines österreichischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Österreich an einen Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz keine Schenkungssteuer anfalle (Rekursbeilage 15). Gleiches geht aus der Antwort der vormaligen Vertreterin des Rekurrenten und dessen WhatsApp-Nachricht vom 28. November 2019 hervor (Rekursbeilagen 14/1 und 14/2). 4.10.2. Den Zahlungsfluss vermögen diese Unterlagen ebenfalls nicht glaubhaft zu machen, zumal sie auch im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen am 22. Januar 2020 und 12. November 2020 stehen können (E. 2.4.4.).