4.8. Sodann ist dem Vertreter auch insofern zuzustimmen, als dass die angeblich in Salzburg in bar geschenkten Beträge von je EUR 9'500.00 und EUR 9'600.00 weder den österreichischen Zollbehörden bei der Ausfuhr noch den schweizerischen Zollbehörden bei der Einfuhr angemeldet werden mussten (Rekursbeilagen 6; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 3 Abs. 2 e contrario der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs vom 11. Februar 2009). Daraus vermag der Rekurrent indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er den Zahlungsfluss nachzuweisen hat bzw. die Folgen der Beweislosigkeit trägt (E. 4.3.5. f.). Hinzu kommt, dass B.___