4.7.3. Der belegte Umtausch von EUR in CHF sagt nichts aus über die Herkunft dieser Gelder bzw. vermag den behaupteten Zahlungsfluss von B._____ an den Rekurrenten nicht nachzuweisen. Gleiches gilt für die CHF- Einzahlungen des Rekurrenten auf seine C._____-Konten. Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezieht sich demnach nicht auf ein wichtiges Beweismittel. Im Weiteren gibt die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung, wonach der Nachweis der Schenkung nicht erbracht sei, aufgrund der vorliegenden Beweiswürdigung zu keiner Kritik Anlass. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich daher nicht als willkürlich.