4.6.2. Daraus vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er den Zahlungsfluss nachzuweisen hat bzw. die Folgen der Beweislosigkeit trägt (E. 4.3.5. f.). Hinzu kommt, dass B._____ eine schriftliche Schenkungsvereinbarung sowie eine Bestätigung zuhanden der Steuerbehörden unterzeichnete (E. 2.3.3. und E. 2.4.2.). Vor diesem Hintergrund ist wahrscheinlich, dass B._____ dem Rekurrenten auch Kopien allfälliger Bankbelege ausgehändigt hätte.