4.5. Da die schriftliche Schenkungsvereinbarung den Zahlungsfluss nicht nachzuweisen vermag, muss dies auch für die erwähnte Bestätigung gelten, weist Letztere diesbezüglich doch den gleichen Beweiswert auf. Hinzu kommt, dass sich die Angaben in den beiden Dokumenten in einem wesentlichen Punkt widersprechen. So wird im Schenkungsvertrag ausgeführt, dass die Schenkung von EUR 98'000.00 durch Übergabe dieses Betrags in bar im September 2019 vollzogen worden sei (E. 2.3.3.). Gemäss Bestätigung erfolgte die Auszahlung der als Schenkung zugewendeten Bargeldbeträge hingegen betraglich gestaffelt im Zeitraum von Februar bis September 2019 (E. 2.4.2.).