4.3.6. Die Folgen der Beweislosigkeit hat immer jene Partei zu tragen, welcher die Beweislast obliegt (VGE vom 24. November 2020 [WBE.2020.199]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 33). Dementsprechend treffen die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Schenkung den Rekurrenten. 4.4. 4.4.1. B._____ hat ihren Wohnsitz in Österreich. Zudem sollen die Bargeldbeträge teilweise in Salzburg übergeben worden sein (E. 2.4.2.). Aufgrund dieser internationalen Verhältnisse reicht der schriftliche Schen- - 12 -