4.3.5. Zu beachten ist ausserdem, dass bei internationalen Rechtsgeschäften an den Nachweis des betreffenden Rechtsverhältnisses besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, da sich ausländische Sachverhalte weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden entziehen. In internationalen Verhältnissen sowie bei Verträgen mit Nahestehenden reichen schriftliche Verträge allein nicht als Beweis für den Bestand von in bar ausgerichteten Darlehen oder Schenkungen aus. Vielmehr ist zusätzlich der Zahlungsfluss zumindest glaubhaft zu machen, beispielsweise mittels Belegen über entsprechende Bankbezüge (VGE vom 17. Dezember 2014 [WBE.2014.83];