Dementsprechend ist ein Zufluss erst dann dem steuerrechtlich zu erfassenden Reinvermögen zuzurechnen, wenn ihm kein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (VGE vom 20. Mai 2020 [WBE.2020.41] m.w.H.; AGVE 2009 S. 134). - 10 - 4.2.2. Der unbestrittene Vermögenszugang von CHF 109'022.00 (EUR 98'000.00), dem kein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht, fällt demnach unter die Generalklausel (§ 25 Abs. 1 StG) und stellt grundsätzlich eine steuerbare Einkunft dar. 4.3. 4.3.1. Der Rekurrent macht geltend, dass der Mittelzufluss von CHF 109'022.00 (EUR 98'000.00) auf eine Schenkung von B._____ zurückzuführen sei.