3.4.2. Aus diesen Erwägungen gehen die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt, hervor. Gemäss Einspracheentscheid hat der Rekurrent den Zahlungsfluss der in bar ausgerichteten Schenkung nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, glaubhaft gemacht und daher den Nachweis, dass der Zufluss von EUR 98'000.00 aus einer einkommenssteuerfreien Schenkung stammt, nicht erbracht. 3.5. Die Vorinstanz hat demnach ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.