2008 S. 349; RGE vom 16. Dezember 2010 [3-RV.2010.109]; RGE vom 23. September 2010 [3-RV.2009.195]). Dies gilt sowohl für Darlehen und Schenkungen aus dem Ausland als auch für in der Schweiz ausgerichtete Darlehen oder Schenkungen (VGE vom 2. Dezember 2009 [WBE.2009.102]; RGE vom 27. Mai 2010 [3-RV.2008.47]).' Der Einsprecher respektive sein Vertreter haben den Nachweis, dass der Zufluss von EUR 98'000 aus einer einkommenssteuerfreien Schenkung stammt, nicht erbracht."