Zudem musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Vorbringen des Rekurrenten auseinandersetzen und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegen. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht zu der in der Stellungnahme vom 24. August 2022 geschilderten Tatsache, wonach Bargeldausfuhren aus EU-Ländern von weniger als EUR 10'000.00 pro Transaktion beim Zoll nicht deklariert werden müssen, äusserte. 3.4. 3.4.1. Im Einspracheentscheid steht unter "Erwägungen" Folgendes: "Das Spezialverwaltungsgericht hält im Urteil vom 23.03.2017 (3-RV.2016.184) folgendes fest: