3.3.2. Daraus geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Beweismitteln und Vorbringen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat. Dass sich deren Würdigung und Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Geldwechsels von EUR in CHF als unzutreffend erweist (E. 4.7.1.), stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zudem musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Vorbringen des Rekurrenten auseinandersetzen und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegen.