3. 3.1. Der Vertreter bringt vor, dass die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die eigentliche Begründung des Einspracheentscheids bestehe aus einem einzigen Satz, wonach der Nachweis nicht erbracht sei, dass der Zufluss von EUR 98'000.00 aus einer steuerfreien Schenkung stamme. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel weder berücksichtigt noch gewürdigt.