2.6. Die Vorinstanz hat die vom Rekurrenten deklarierte Schenkung von B._____ als steuerbares Einkommen in Höhe von CHF 109'022.00 (EUR 98'000.00) aufgerechnet. Der Rekurrent beantragt, dass die erhaltenen Bargeldzahlungen als Schenkung zu qualifizieren und nicht als Einkommen aufzurechnen seien.