2.5.2. Der Vertreter führte in seiner Eingabe vom 24. August 2022 zusammengefasst aus, dass der Rekurrent keine Möglichkeit habe, die Bankbelege von B._____ beizubringen, da er zu deren Bankkonten über keine Vollmachten verfüge. Sodann hätten die Bargeldbeträge von EUR 9'500.00 und EUR 9'600.00 weder bei der Ausfuhr aus Österreich noch bei der Einfuhr in die Schweiz deklariert werden müssen. Schliesslich sei aus den bereits eingereichten Kontoauszügen (E. 2.4.3.) ersichtlich, dass am 13. September und 17. September 2019 jeweils EUR 8'000.00 umgetauscht und dem C._____-Sparkonto des Rekurrenten gutgeschrieben worden seien.