"Es sei die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 dahingehend abzuändern, dass die Herrn A._____ im Verlaufe des Jahres 2019 aus dem Vermögen von Frau B._____ unentgeltlich zugewendeten Bargeld-Zahlungen von insgesamt CHF 106'500.00 nicht als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden und festzustellen, dass dieser Vermögensanfall als Schenkung nicht der Einkommensteuer unterworfen ist." 3. Mit Entscheid vom 29. November 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.