dieser Leistungen wurde vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 lit. b StG ausdrücklich vorgesehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese Leistungen vom übrigen Einkommen gesondert und abzüglich eines Freibetrags von CHF 200'000.00 besteuert werden (§ 45 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 4 StG). Der Gesetzgeber trug damit der besonderen Natur dieser Leistungen Rechnung und war bestrebt, allfällige Härtefälle zu mildern. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.