4.3.5. Der Vertreter bringt schliesslich vor, dass eventualiter mindestens in jenem Umfang, in welchem für den erlittenen Schaden eine Integritätsentschädigung ausgesprochen würde, die Kapitalzahlung als steuerfrei zu qualifizieren sei. Gemäss Tabelle 8 der SUVA wäre bei einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung von einem Integritätsschaden von 70 % auszugehen. Der höchstversicherte SUVA-Verdienst betrage gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV CHF 148'200.00. 70 % hiervon ergebe einen Betrag von CHF 103'740.00.