Aus der Höhe der vorliegenden Kapitalzahlung von CHF 300'000.00 kann nicht geschlossen werden, dass dieser die Rolle einer Genugtuung oder Integritätsentschädigung zukommt. Zum einen ist hierfür nämlich die konkrete Parteivereinbarung entscheidend (E. 4.2.). Zum anderen sind bei der Festsetzung des Invaliditätskapitals mit der Versicherungssumme und der gewählten Leistungsstufe auch Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Bestimmung einer Genugtuung keine Rolle spielen (E. 4.3.1.).