4.3.4. Der Vertreter macht sodann geltend, dass in vergleichbaren Fällen die Genugtuung genau im oder über dem Bereich der auch vorliegend ausbezahlten Summe zu liegen gekommen sei. Auch dies spreche dafür, der vollumfänglichen Zahlung der E._____ Genugtuungscharakter zuzuerkennen.