Versicherungsschutz nach Art. 24 UVG fehlt, und dass der Rekurrent bereits eine Invalidenrente der Invalidenversicherung erhält. Denn für die Qualifikation der vorliegenden Kapitalzahlung als Genugtuung bzw. Integritätsentschädigung ist die konkrete Parteivereinbarung entscheidend (E. 4.2.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen im Kapital F 6 der AVB sowohl für Kinder als auch Erwachsene gelten. Dass der Rekurrent im Unfallzeitpunkt ein Säugling war, ist daher rechtlich irrelevant.