Hierfür entscheidend ist einzig die konkrete Parteivereinbarung (E. 4.2.). Diesbezüglich findet sich in den AVB unter dem einschlägigen Kapitel F 6 keine Bestimmung, welche die Kapitalzahlung von CHF 300'000.00 in die Nähe einer Genugtuung respektive einer Integritätsentschädigung rücken würde.