Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) orientiert. Die mittelschwere Hirnfunktionsstörung entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. ärztliche Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 6. April 2021). Hervorzuheben ist allerdings, dass einzig der Invaliditätsgrad in Anlehnung an die Tabelle 8 der SUVA festgesetzt wurde. Dies bleibt ohne Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Kapitalzahlung. Hierfür entscheidend ist einzig die konkrete Parteivereinbarung (E. 4.2.).