Dass der Invaliditätsgrad gemäss der Gliedertaxe (vgl. F 6.2) oder nach der Generalklausel in Anlehnung an die Gliedertaxe zu bestimmen ist (vgl. F 6.5.), entspricht nämlich dem im Privatversicherungsgeschäft Üblichen bzw. die meisten AVB enthalten solche Regeln (E. 3.3.1.). Im Weiteren führt der Vertreter richtig aus, dass sich das ärztliche Gutachten (vgl. F 6.2) bzw. die ärztlichen Feststellungen (vgl. F 6.5) von Dr. med. C._____ für die Quantifizierung der Hirnfunktionsstörung des Rekurrenten an der Tabelle 8 der SUVA (Integritätsentschädigung gemäss UVG; Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) orientiert.