4.3.2. Dem Vertreter des Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) ist insofern zuzustimmen, dass die AVB von einem medizinisch-theoretischen Invaliditätsbegriff ausgehen. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass es sich bei der vorliegenden Kapitalzahlung um eine Genugtuung bzw. Integritätsentschädigung handelt. Dass der Invaliditätsgrad gemäss der Gliedertaxe (vgl. F 6.2) oder nach der Generalklausel in Anlehnung an die Gliedertaxe zu bestimmen ist (vgl. F 6.5.), entspricht nämlich dem im Privatversicherungsgeschäft Üblichen bzw. die meisten AVB enthalten solche Regeln (E. 3.3.1.).