F 6.3 Bei nur teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit ist der Invaliditätsgrad entsprechend kleiner. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile werden die Invaliditätssätze zusammengezählt; der Invaliditätsgrad kann jedoch in keinem Fall mehr als 100% betragen. (…) F 6.5 Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht nach den vorgenannten Regeln bestimmen, erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze." - 10 -