Bei gänzlicher Lähmung oder bei unheilbarer und jede Erwerbstätigkeit ausschliessender Geistesstörung 100% bei Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit: beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder Fusses, beider Augen (völlige Erblindung) 100%