4.3. 4.3.1. Die Bestimmungen in den AVB unter dem einschlägigen Kapital F 6 ("Invaliditätskapital") lauten wie folgt: "F 6.1 Hat das versicherte Ereignis eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Invalidität) zur Folge, bezahlt die E._____ das Invaliditätskapital, das sich nach dem Invaliditätsgrad, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsstufe bestimmt. Das Kapital wird bezahlt, sobald der Invaliditätsgrad feststellbar ist. F 6.2 Der Invaliditätsgrad wird aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach folgenden Richtlinien bestimmt: