4.2. Versicherungsleistungen aus Privatversicherungen bei einem Unfall müssen nicht in jedem Fall Invaliditätsentschädigungen darstellen. Weil von Art. 88 Abs. 1 VVG (in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) zugunsten des Versicherten abgewichen werden darf (Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG), können die Parteien den Versicherungsvertrag auch so ausgestalten, dass die Kapitalzahlung infolge eines Unfalls die Funktion einer Genugtuung bzw. Integritätsentschädigung erfüllt. Entschei- -9- dend ist somit die konkrete Parteivereinbarung (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]; LGVE 2006 II Nr. 17).