Während bei der Invaliditätsentschädigung grundsätzlich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbstätigkeit im Zentrum stehen, geht es bei der Genugtuung und der Integritätsentschädigung ausschliesslich um eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensqualität. Die Integritätsentschädigung stellt das sozialversicherungsrechtliche Pendant zur Genugtuung dar. Folglich wird sie auch steuerlich gleichbehandelt wie die Genugtuung und nach § 33 Abs. 1 lit. g StG nicht besteuert (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204] m.w.H.).