24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) setzen eine erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraus. Eine Schädigung der Integrität besteht in einem anatomischen, funktionellen, geistigen oder psychischen Gesundheitsdefizit, welches die Lebensqualität vermindert oder die persönlichen Kontakt- und Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt (z.B. Verlust eines Fusses, Taubheit, Paraplegie, Beeinträchtigung des Gedächtnisses oder der Konzentrationsfähigkeit, dauernde Schmerzzustände usw.).