4. 4.1. Sowohl die Leistung einer Genugtuung für Körperverletzung nach Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR) als auch die Auszahlung einer Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) setzen eine erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraus.